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Allgemeine Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Verträgen mit der Testo Industrial Services GmbH und der mit ihr gem. § 15 AktG verbundenen Unternehmen (nachfolgend „Testo Industrial Services“) liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit Abweichungen von TESTO INDUSTRIAL SERVICES nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Andere Vertragsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn Testo Industrial Services ihnen nicht widerspricht und der Vertrag durchgeführt wird.

1.2 Diese AGB gelten nur für Verträge mit Unternehmen nach § 14 BGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen nach § 310 Abs. 1 BGB.

1.3 Diese AGB gelten für das vorliegende als auch für alle weiteren zukünftigen Geschäfte.

 

2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Kundenaufträge sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder Ihnen durch Erbringung der Leistung oder Lieferung nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2.2 Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unserem Nachteil abändern.

 

3. Preise
3.1 Preise der TIS verstehen sich ab Werk Kirchzarten zuzüglich Verpackung und Transport. Unsere Preise für Leistungen sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Wartungs- und Reparaturzeiten sowie aufwendige Aus- und Einbauarbeiten werden separat nach Stundenaufwand berechnet. 

3.2 Verändern sich zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung die Material- und/oder Arbeitskosten, sind wir berechtigt unsere Preise angemessen anzupassen

3.3. Wird im Rahmen einer beauftragten Kalibrierungsleistung festgestellt, dass das eingesandte Gerät defekt oder nicht verwendbar ist und weder eine Reparatur noch eine Ersatzbeschaffung über uns beauftragt wird, berechnen wir für den dennoch erfolgten Kalibrierprozess eine Aufwandspauschale gemäß unserer aktuellen Preisliste. Diese Aufwandspauschale entfällt, sofern der Kunde im Anschluss eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung über uns beauftragt. 

 

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Bei Überschreitung einer gesetzten Zahlungsfrist wird TIS unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz berechnen. 

4.2 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners ist Testo Industrial Services – unbeschadet sonstiger Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verlangen oder Lieferungen und Leistungen nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse vorzunehmen sowie sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

4.3 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Vertragspartner zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

4.4 Der Kunde darf gegen Testo Industrial Services gerichtete Ansprüche nicht abtreten.

 

5. Liefer- und Leistungsfristen       
5.1 Liefer- und Leistungsfristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

5.2 Für die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen ist der Zeitpunkt der Aufgabe des Leistungsgegenstandes zum Transport oder die Mitteilung der Versandbereitschaft maßgeblich.

5.3 Unvorhersehbare, unverschuldete Ereignisse oder Umstände, die nicht im Einflussbereich von Testo Industrial Services liegen und nicht in sonstiger zumutbarer Weise verhindert oder überwunden werden konnten (z.B. Überschwemmungen, Brandschäden, andere Naturkatastrophen, Rohstoff- und Energiemangel, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Pandemien, Seuchen, Epidemien, behördliche Maßnahmen) berechtigten Testo Industrial Services nach unverzüglicher Information des Vertragspartners dazu die Vertragsleistung für die Dauer der Störung durch höhere Gewalt zu verschieben oder aufgrund des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern Testo Industrial Services das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Der Besteller ist im Fall von Höherer Gewalt zum Rücktritt nicht berechtigt.

5.4 Lässt sich in einem solchen Falle nicht absehen, dass wir die Leistung innerhalb von 2 Monaten erbringen werden können, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von 2 Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns schon bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sein, sind wir zum Rücktritt nicht berechtigt.

5.5 Im Falle des Lieferverzuges wird unsere Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf 5 % des Warenwertes beschränkt.

5.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

 

6. Gefahrübergang/Abnahme
6.1 Bei Lieferungen und Leistungen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes auf den Besteller über, sobald die Ware oder die Leistung zum Transport gegeben oder mit Abnahme der Werkleistung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, so geht die Gefahr bereits ab Mitteilung der Versandbereitschaft/Fertigstellung der Leistung über.

6.2 Der Versand von Geräten zur Kalibrierung an unseren Betrieb sowie die Rücksendung nach erfolgter Kalibrierung erfolgen auf Gefahr des Kunden. Jegliche Haftung unsererseits für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Geräte während des Transports ist ausgeschlossen. Im Übrigen greifen die gesetzlichen Regelungen und die allgemeinen Regelungen in Ziff. 7 zu Haftungsbegrenzung und Schadensersatz.

6.3 Sollte  eine  förmliche Abnahme vereinbart werden, so hat diese binnen einer Frist von 8 Tagen stattzufinden. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Eine förmliche Abnahme kann auch in Abwesenheit einer Partei stattfinden, wenn der Termin vereinbart und die andere Partei mit genügender Frist dazu eingeladen war. In diesem Fall ist das Ergebnis der Abnahme  der anderen Partei alsbald mitzuteilen.

6.4 Wird keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung spätestens mit Ablauf von acht Kalendertagen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung der Arbeiten als abgenommen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller unsere Leistung länger als sechs Werktage genutzt hat.

 

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die verkauften Waren unser Eigentum.

7.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Gegenständen entstehenden Erzeugnisse. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen Sachen. Ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Besteller das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen. Der Besteller verwahrt die neue Sache hinsichtlich des Miteigentumsanteils unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Ware weiter veräußert, so gilt die in Ziff. 7.3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.

7.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offen legen und uns die für die Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte erteilen.

7.4 Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum und die gemäß Ziff. 7.3 abgetretenen Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich per Einschreiben mitzuteilen.

7.5 Soweit der realisierbare Wert, der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

8. Anwendungstechnische Beratung

8.1 Erhält der Vertragspartner eine anwendungstechnische Beratung in Wort oder Schrift, so ist diese als eine Erläuterung der bestmöglichen Verwendung zu verstehen. In keinem Fall befreit sie den Vertragspartner davon, sich pflichtgemäß selbst von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.

8.2 Testo Industrial Services ist im Falle einer möglicherweise fehlerhaften anwendungstechnischen Beratung unverzüglich und schriftlich nach Feststellung der Pflichtverletzung zu informieren. Es greifen die gesetzlichen Regelungen und die allgemeinen Regelungen in Ziff. 10 zu Haftungsbegrenzung und Schadensersatz.

 

9. Mängelansprüche
9.1 Erweisen sich die von uns gelieferten Waren oder von uns werkvertraglich erbrachten Leistungen als mangelhaft, richten sich die Mängelansprüche des Bestellers nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Besteller zunächst nur Nacherfüllung verlangen kann. Wir werden die beanstandeten Waren/Leistungen nach unserer Wahl entweder ersetzen oder Nachbesserungsarbeiten vornehmen.

9.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller ohne vorherige Fristsetzung die Vergütung herabsetzen oder bei nicht nur unerheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten.

9.3 Die Gewährleistungsfrist für Mängel der von uns gelieferten Waren oder werkvertraglich erbrachten Leistungen beträgt 12 Monate ab dem Gefahrübergang.

9.4 Die Gewährleistung für Mängel gebrauchter Waren wird ausgeschlossen, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen wir eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben.

9.5 Hat der Besteller selbst Eingriffe, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Anlage vorgenommen, ist er beweispflichtig dafür, dass der Mangel hierauf nicht beruht.

9.6 Bei dienstvertraglich erbrachten Leistungen wird keine Gewährleistung übernommen.

9.7 Schadensersatzansprüche bleiben nach Maßgabe von Ziff. 10 unberührt.

 

10. Haftung
10.1 Testo Industrial Services haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur:

  • Nach dem Produkthaftungsgesetz
  • Bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie
  • Wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • Bei Arglist
  • Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Organe oder leitende Angestellte unbeschränkt, bei Verletzung durch nichtleitende Angestellte und Erfüllungsgehilfen jedoch nur beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
  • Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedenfalls beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
  • Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung nichtwesentlicher Vertragspflichten durch Organe und leitende Angestellte unbeschränkt, durch nichtleitende Angestellte und Erfüllungsgehilfen jedoch nur beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden
  • Ist die Haftung der TESTO INDUSTRIAL SERVICES auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, so ist auf einen Betrag von 1.000.000,00 EUR (in Worten: eine Million Euro) begrenzt, da dies als Obergrenze angenommen wird

10.2 Die Gewährleistung als auch die Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine Änderung des Vertragsgegenstand durch den Kunden oder auf von ihm beauftragte Dritten zurückzuführen ist, oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet wird.  

10.3 Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

 

11. Verwendung Akkreditierungssymbol auf Berichten/Zertifikaten

11.1 Die Verwendung des Akkreditierungssymbols der Deutschen Akkreditierungsstelle auf Berichten/Zertifikaten ist nur bei akkreditierten Kalibrierungen oder Prüfungen (DAkkS) rechtlich möglich. Damit ist gewährleistet, dass diese Kalibrierungen oder Prüfungen im Akkreditierungsbereich der Testo Industrial Services GmbH erbracht wurden und damit vom European Accreditation Multilateral Agreement abgedeckt sind.

11.2 Werk- bzw. ISO-Berichte/ISO-Zertifikate verwenden kein Akkreditierungssymbol der Deutschen Akkreditierungsstelle und sind nicht vom European Accreditation Multilateral Agreement abgedeckt.

 

12. Geheimhaltung

12.1 Die Vertragsparteien werden sämtliche vertrauliche Informationen geheim halten und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit ihnen bekannt gewordene Informationen vor Missbrauch, unbefugter Kenntnisnahme durch Dritte, Vervielfältigung, Verwendung, unberechtigtem Zugriff und unerlaubter Nutzung geschützt sind und der Zugang zu eventuellen Verkörperungen, Kopien oder anderen Reproduktionen kontrolliert wird.

12.2 „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind unabhängig vom Speichermedium und der Art und Weise der Kenntniserlangung durch die Vertragsparteien alle geschäftlichen, kaufmännischen, finanziellen, technischen oder sonstigen Tatsachen, Unterlagen, Dokumente (auch im technischen Sinn), Pläne, Filme, Vorlagen, Produktions- und Verfahrensprozesse, Arbeitsabläufe, Organisationspläne, Listen, Datenflusspläne, interne Regelwerke, Auswertungen oder sonstige Vorgänge jeder Art, welche für die jeweilige Vertragspartei (Informationsgeber) von geschäftlichem Interesse sind und welche den Vertragsparteien im Rahmen der Zusammenarbeit gegenseitig bekannt werden. Vertrauliche Informationen umfassen auch sämtliche hiervon erstellten Kopien, selbst erstellte Materialien und Daten sowie alle Auszüge und Zusammenfassungen davon.

12.3 Von der Pflicht zur Geheimhaltung ausgenommen sind Informationen, die

  • a) zum Zeitpunkt des Empfangs offenkundig oder allgemein bekannt waren,
  • b) nach Empfang ohne Verschulden der empfangenden Partei offenkundig geworden sind,
  • c) zum Zeitpunkt des Empfanges der empfangenden Partei bereits bekannt waren und/oder
  • d) nach Empfang der empfangenden Partei durch einen berechtigten Dritten bekannt werden und/oder
  • e) von einem Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, der keinen Zugang zu den mitgeteilten geheimhaltungsbedürftigen Informationen hatte, selbständig entwickelt wurden.

12.4 Soweit sich eine Partei auf das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen beruft, ist sie für deren Voraussetzungen beweispflichtig.

12.5 Eine Übermittlung an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei im Einzelfall zulässig. Der Dritte ist in diesem Fall verpflichtet, die Geheimhaltungsvereinbarung durch Unterschrift als für sich bindend zu bestätigen. Jede Öffnung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten und Informationen zu anderen Zwecken ist untersagt.

 

13. Schlussbestimmungen
13.1 Diese AGB können durch Testo Industrial Services jederzeit einseitig geändert werden. Der Vertragspartner wird schriftlich über die jeweiligen Änderungen der AGB informiert. Der Vertragspartner hat im Fall einer Änderung die Möglichkeit innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Änderungen zu widersprechen. Geht Testo Industrial Services kein Widerspruch innerhalb der Frist zu, gilt das Schweigen des Vertragspartners als Zustimmung. Sonstige Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Zustimmung beider Parteien und der Textform. Von diesem Grundsatz kann nur in Textform abgewichen werden.

13.2 Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, dass sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragspartner in Verbindung mit dieser Vereinbarung deutschem Recht unterliegen. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

13.3 Alleiniger Gerichtsstand ist soweit gesetzlich zulässig für alle Rechtsstreitigkeiten Freiburg im Breisgau oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.

13.4 Sollten einzelne Bedingungen oder Vertragsbestandteile unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen und Vertragsteile in Kraft. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit nicht dispositives Gesetzesrecht zur Anwendung kommt, eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

AGB als PDF Download

Testo Industrial Services GmbH
Gewerbestraße 3
D-79199 Kirchzarten